Aktuelle Meldung

Das Ordnungsamt informiert:
Rücksicht auf Erntefahrzeuge - die Erntesaison hat begonnen


In und um Kusterdingen hat die Erntezeit begonnen. Die Landwirte sind während dieser arbeitsintensiven Phase darauf angewiesen, die Feld- und Wirtschaftswege mit ihren oftmals großen und ausladenden Maschinen ungehindert nutzen zu können.

Wir bitten daher alle Verkehrsteilnehmer um Rücksichtnahme.

Wenn Ihnen landwirtschaftliche Fahrzeuge entgegenkommen, weichen Sie bitte rechtzeitig aus und nutzen Sie – soweit möglich – die Seitenstreifen der Wege. Dies gilt besonders für große Erntefahrzeuge wie Mähdrescher, die ausreichend Platz für eine sichere Durchfahrt benötigen.

Ein besonderes Augenmerk gilt dem Parkverbot auf Feld- und Wirtschaftswegen: Das Parken auf diesen Wegen ist grundsätzlich nicht gestattet, da sie primär der land- und forst-wirtschaftlichen Nutzung dienen und in der Regel nicht für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sind. Das Abstellen von Fahrzeugen kann die Durchfahrt für landwirtschaftliche Maschinen blockieren, Arbeiten behindern und zu Schäden an Böden und Natur führen.

Auf einspurigen Feld- und Waldwegen ist das Parken grundsätzlich unzulässig, da hierdurch die Durchfahrt für berechtigte Fahrzeuge vollständig versperrt werden kann.

Nur wenn durch entsprechende Verkehrszeichen eine Freigabe für den Kraftfahrzeugverkehr erfolgt ist oder ein nachweisbarer land- oder forstwirtschaftlicher Zweck vorliegt, darf ein Be-fahren bzw. Halten erfolgen.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer, die Beschilderung zu beachten und einzuhalten.

Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einem Verwarngeld geahndet.

Ein weiteres Anliegen ist das Freihalten der Zufahrtsstraßen zu den landwirtschaftlichen Flächen. Nur so ist sichergestellt, dass auch breite Maschinen mit Anbaugeräten die Flächen ungehindert erreichen können.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf § 12 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hin: Das Halten an engen Straßenstellen ist unzulässig.

Nach gängiger Rechtsprechung muss eine Mindestdurchfahrtsbreite von mindestens 3 Metern gewährleistet sein. In der Praxis reicht dies während der Erntezeit jedoch häufig nicht aus. Wir bitten daher, freiwillig -wenn möglich- eine Durchfahrtsbreite von mindestens 4 Metern einzuhalten.

Bitte beachten Sie außerdem: Während der Erntezeit sind intensive Arbeitsphasen erforderlich, die nicht lautlos erfolgen können. Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.

Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme und Ihre Unterstützung der heimischen Landwirtschaft.