Bund-Länder-Sanierungsmaßnahme "Kusterdingen-Nord"

Informationen für EigentümerInnen im Sanierungsgebiet

Am 30.04.2025 wurde durch den Gemeinderat die Sanierungssatzung für das Gebiet „Kusterdingen Nord“ beschlossen. Im Rahmen der Sanierungsmaßnahme soll der Bereich in den kommenden Jahren insgesamt aufgewertet und zukunftsfähig entwickelt werden. Für die Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen stehen der Gemeinde Kusterdingen zunächst bis 2033 Fördermittel im Rahmen der Bund-Länder-Städtebauförderung zur Verfügung. Bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahme wird die Gemeinde durch die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE) aus Stuttgart unterstützt.

Zu den Sanierungszielen gehört auch die (energetische) Modernisierung und zukunftsfähige Weiterentwicklung des privaten Gebäudebestands, weshalb das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet auch zahlreiche Privatgrundstücke umfasst. Selbstverständlich besteht keine Pflicht für private EigentümerInnen, Maßnahmen an ihren Gebäuden vorzunehmen. Durch das Sanierungsgebiet haben Sie als EigentümerInnen jedoch die Möglichkeit, eine finanzielle Förderung für die Umsetzung baulicher Maßnahmen zu erhalten, soweit die entsprechenden Fördervoraussetzungen erfüllt sind und solange ausreichend Fördermittel zur Verfügung stehen. Auch steuerliche Sonderabschreibungen können ggf. in Anspruch genommen werden.

Gleichzeitig gelten für Grundstücke im Sanierungsgebiet spezielle Regelungen, über die wir Sie hiermit ebenfalls informieren möchten:

Genehmigungspflichtige Vorhaben

Um zu verhindern, dass Vorgänge im Sanierungsgebiet den beschlossenen Sanierungszielen zuwiderlaufen oder deren Umsetzung erheblich erschweren, schreibt das Baugesetzbuch im § 144 die Genehmigungspflicht auch für Vorhaben und Vorgänge vor, die außerhalb von Sanierungsgebieten ggf. keiner Genehmigungspflicht unterliegen, z.B.

  • Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung einer baulichen Anlage
  • Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von baulichen Anlagen, z.B. Anstrich, Erneuerung Dacheindeckung, Erneuerung Heizung etc.
  • Einrichtung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast
  • Die Teilung eines Grundstücks
  • Die Begründung oder Verlängerung schuldrechtlicher Vereinbarungen, z.B. die Grundschuldeintragung
  • Der Abschluss schuldrechtlicher Verträge, z.B. die Eintragung eines Vorkaufsrechts
  • Die Veräußerung von Grundstücken

Im Fall genehmigungspflichtiger Rechtsvorgänge wie z.B. Veräußerung eines Grundstücks oder Bestellung einer Grundschuld wird die sanierungsrechtliche Genehmigung üblicherweise über das Notariat, bei dem der entsprechende Vertrag geschlossen wurde, beantragt. Das Notariat wird über den im Grundbuch eingetragenen Sanierungsvermerk über die Lage des Grundstücks im Sanierungsgebiet informiert.

Sanierungsvermerk

Nach § 143 Abs. 2 BauGB ist mit Rechtskraft der Sanierungssatzung der Sanierungsvermerk in die Grundbücher, in Abteilung II, der betroffenen Grundstücke einzutragen. Die Eintragung erfolgt ohne Beteiligung der EigentümerInnen auf Antrag der Gemeinde. Die betroffenen Eigentümer erhalten ein entsprechendes Schreiben vom zuständigen Grundbuchamt. Der Sanierungsvermerk hat keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen, lediglich eine Informations- und Sicherungsfunktion für den Grundstücksverkehr. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme (dies geschieht durch Aufhebung der Sanierungssatzung) wird der Sanierungsvermerk wieder gelöscht. Durch die Eintragung und Löschung entstehen den EigentümerInnen keine Kosten.

Wir würden uns sehr freuen, wenn auch Sie als EigentümerInnen diese einmalige Chance nutzen und zur zukunftsfähigen Entwicklung unserer Gemeinde beitragen!

Wie müssen Sie vorgehen?

1.    Wenn Sie Modernisierungsmaßnahmen planen, nehmen Sie das Angebot der Sanierungsberatung der KE wahr.

Beratungstermine 2025:

Zur genauen Terminvereinbarung setzen Sie sich bitte direkt mit der KE unter der Telefonnummer 0711/6454 2173 in Verbindung.

2.    Im Beratungsgespräch wird festgestellt, wie groß der Umfang Ihrer geplanten Maßnahmen ist.

3.    Holen Sie Angebote für die geplanten Arbeiten ein.

4.    Handelt es sich um eine Baumaßnahme, für die ein Baugesuch erforderlich ist, so beauftragen Sie einen Architekten, der die Planung mit uns abstimmt, das Baugesuch vorbereitet und eine Kostenberechnung erstellt.

5.    Reichen Sie die abgestimmten Unterlagen bei der Gemeinde bzw. der KE ein. Anhand der vorläufig ermittelten förderfähigen Kosten wird die genaue Höhe Ihres Zuschusses errechnet.

6.    Dann schließen Sie mit der Gemeinde als Vertragspartner eine Modernisierungsvereinbarung bzw. eine Ordnungsmaßnahmenvereinbarung ab. In dieser Vereinbarung werden die Zuschusshöhe, aber auch die auszuführenden Bauarbeiten genau geregelt. Mit diesem Vertrag haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Fördermittel.

7.    Erst wenn diese Vereinbarung beidseitig unterzeichnet ist, darf mit den Maßnahmen begonnen werden (Auftragsvergabe, Materialeinkauf, Eigenleistungen). Maßnahmen, die vor der Vertragsunterzeichnung begonnen wurden, können nicht mehr gefördert werden!

8.    Sammeln Sie Ihre Rechnungen und reichen Sie diese, ggf. zusammen mit dem Nachweis über den erreichten Energiestandard, bei der Gemeinde bzw. der KE ein. Es können auch anteilige Abschlagszahlungen während der Bauphase erfolgen.

Detaillierte Informationen zu den Rahmenbedingungen und der Höhe der Förderung können Sie den Fördergrundsätzen für private Maßnahmen entnehmen.

Für Rückfragen zu Fördermöglichkeiten und in sanierungsrechtlichen Belangen steht Ihnen die LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH gerne zur Verfügung.

LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH

Frau Steireif, Projektleiterin

E-Mail: martina.steireif(at)lbbw-im.de

Tel.: 0711 6454 2173

Abgrenzungsplan des Sanierungsgebiets

Sanierungssatzung

Fördergrundsätze